Durchsetzung des Wohls und der Rechte von Pflegekindern oder Aufgabe bislang geltender Maßstäbe zum Schutz ihrer Bindungen und zur Sicherung der Kontinuität in der Erziehung?

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvR 1088/23 vom 28.08.2023 sowie zur Pressemitteilung des BVerfG Nr. 79/2023 vom 07.09.2023

Mit Beschluss vom 28.8.2023 (1 BvR 1088/23) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern nicht zur Entscheidung angenommen. Die Pflegeeltern wandten sich ans BVerfG, weil sie in den Vorinstanzen, d.h. beim Familiengericht Regensburg und beim Oberlandesgericht Nürnberg, die Rückführung ihres unstrittig eng an sie gebundenen Pflegekindes erreichen wollten, jedoch erfolglos blieben.

Zur Vorgeschichte: Der Junge M. kam mit 5 Monaten in die Pflegefamilie und entwickelte sich dort gemäß der Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) sowie des behandelnden Kinderarztes nachweislich gut -trotz vorhandener Entwicklungsverzögerungen, die auf den Drogenkonsum seiner Mutter zurückzuführen sind. Konflikte zwischen Pflegeeltern und Fachkräften ergaben sich insbesondere nach einem Kindergartenwechsel beziehungsweise im Zusammenhang mit dem Umgang mit vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten des Jungen. Sowohl der Vormund als auch das Jugendamt sahen die Pflegeeltern in der Folge mit der Betreuung und Erziehung des Kindes zunehmend überfordert und konstatierten in diesem Zusammenhang, bei den Pflegeeltern läge eine mangelnde Einsicht in die besonderen Bedürfnisse des Kindes vor und es sei auch keine ausreichende Kooperationsbereitschaft bei ihnen vorhanden. Die Konflikte eskalierten und mündeten schließlich in ein Herausgabeverlangen des Vormunds, das zur Unterbringung des Kindes in einer „professionellen" Pflegefamilie führte. Zu diesem Zeitpunkt hat der Junge vier Jahre in seiner Pflegefamilie gelebt...

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