Begleitpersonen und Beistände

Eine wichtige Aufgabe unseres Vereins besteht in der Entwicklung, Förderung und Stärkung von (Selbst-)Hilfeangeboten und –strukturen sowie regionalen und überregionalen Netzwerken für Pflege- und Adoptivfamilien in Baden-Württemberg.

Begleitpersonen und Beistände unterstützen Familien im Alltag, bei Konflikten und Krisen.

Im Vorfeld der Unterbringung von Kindern außerhalb ihrer Herkunftsfamilien werden Pflege- und Adoptiveltern in der Regel auf die Aufnahme eines Kindes theoretisch gut vorbereitet. Auch in der Unterbringungsphase erhalten sie zumeist Hilfe und Unterstützung durch die fallzuständigen Fachkräfte. Erst danach entsteht in vielen Familien das Gefühl, mit den zumeist seelisch verletzen, verhaltensauffälligen Kindern allein zu sein. Die Phase nach der Aufnahme des Kindes, das zunächst fremd und dessen Verhalten schwer zu verstehen ist, stellt für die Familie eine schwierige und kritische Zeit dar.

In dieser Situation treten oft gravierende Schwierigkeiten auf, die Hilfe von außen erforderlich macht. Die Begleiterin/ der Begleiter kann bei auftretenden Schwierigkeiten gerade in dieser schwierigen Anfangszeit, aber auch später, eine wichtige Hilfe sein.

Die Begleiterin/ der Begleiter und/ oder der Beistand steht den Pflege- und Adoptivfamilien unterstützend zur Seite, trägt zur Klärung von schwierigen Situationen im Alltag bei und begleitet die Familien bei Bedarf zu Gesprächen im Jugendamt oder anderen Behörden und Einrichtungen.

Ausgangspunkt des Handelns von Begleitpersonen ist das Wohl des Kindes. Die Berücksichtigung des Willens, der Bedürfnisse, Interessen und Rechte des Kindes, insbesondere seines Rechtes auf dauerhafte Beheimatung und Schutz der gewachsenen Bindungen zu seiner sozialen Familie ist Grundlage der Begleitung der Pflege- und Adoptivfamilien.

Die Begleiterin/ der Begleiter vertritt die Interessen des Pflege-/Adoptivkindes (Artikel 1, 2 und 6 GG) und hilft auf dieser Basis zur Klärung der Situation in der Pflegefamilie sowie zwischen Jugendhilfeträgern, Herkunftsfamilie und Pflegefamilie beizutragen. Dies geschieht – bei Behördengesprächen – im Rahmen des § 13 Abs.4 SGB X (Beistand) sowie – bei Gerichtsverhandlungen – im Rahmen des § 12 FamFG.

Wenn Sie Bedarf an Unterstützung haben oder einen Beistand benötigen, können Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.